GENERAL TERMS AND CONDITIONS OF PURCHASE

General Terms and Conditions of Purchase of Cicor Deutschland GmbH

I. General Terms and Conditions
II. Special Designs
III. Documents and Auxiliary Material of Cicor Deutschland
IV. Prices and Terms of Payment
V. Deliveries and Servives of the Supplier
VI. Packaging and Shipping
VII. Dates and Periods of Delivery, Default in Delivery
VIII. Place of Performance
IX. Examniation, Warranty, Liability and Defects
X. Product Liability
XI. Legal Domicile, Applicable Law

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I. General Terms and Conditions

  1. Our orders shall be binding only if they are placed in writing. Oral and telephone agreements must be confirmed by us in writing. The same shall apply for all amendments, supplements, specifications, etc.
  2. Unless otherwise agreed in writing the present terms and conditions shall prevail for all our orders placed. Terms and conditions stipulated by the supplier shall be binding upon us only if and to the extent we have expressly accepted them in writing.
  3. Should business transactions be carried out mainly via EDI, the conditions to be applied shall previously be agreed upon in writing, specifying both the business partners and the respective business transactions.

II. Special Designs

  1. In so far as our order concerns the customized production of hardware and components, we shall hold property and exclusive use of all construction and development results deriving therefrom. Without our expressly written consent, the constructions and developments shall neither be made available to third parties in whole or in part nor used for own or other purposes.

III. Documents and Auxiliary Material of Cicor Deutschland

  1. Documents (drawings; manufacturing, testing and delivery instructions; etc.) and other operating or auxiliary material (samples, models, etc.) we made available shall remain our property and shall be marked accordingly.
  2. Upon termination of the contract the supplier shall authorize us to have entered the reservation of title of the afore-mentioned objects in the official registers according to the laws of the respective countries and to fulfil all formal requirements. The supplier shall take all measures necessary to protect our property.
  3. Without our expressly written consent, the above-mentioned documents shall neither be copied nor made available to third parties and be used for no other purpose but completing our order. The documents and auxiliary material shall be returned to us any time upon our request, at the latest, however, upon delivery of the goods, or - if expressly agreed - be stored by the supplier until revoked.
  4. The supplier shall be liable for any damage to our property and thus obliged to store and treat the documents and auxiliary material appropriately, and to insure them, in agreement with us, against possible damage.

IV. Prices and Terms of Payment

  1. The agreed prices are fixed prices. Change in prices and respective other reservations shall only be binding if and to the extent they are expressly acknowledged by us in writing.
  2. Each delivery shall be invoiced immediately upon shipping. A separate invoice shall be made for each delivery indicating both VAT and our job order code. Invoices lacking this information are rejected. Registered c.o.d. consignments are not accepted.
  3. Our payments are affected irrespective of an examination of the goods upon receipt at their destination. Consequently, our payments or partial payments do not constitute acknowledgment of quantity, price and quality. Thus, we shall still be fully entitled to legal claims even after payment of the goods.
  4. Assignment of claims against us as well as setting off against counterclaims is not permitted.

5. Rechnungserteilung, Zahlung und Forderungsabtretung

  • Rechnungen sind dem Auftraggeber in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei ihm eingegangen.
  • Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege und zwar innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
  • Bei fehlerhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  • Der Auftraggeber kommt nur in Verzug, auch bei kalendermäßiger Bestimmung der Zahlungstermine, wenn ihm eine schriftliche Mahnung vom Lieferanten zugeht. Dies gilt nicht, wenn der Zahlungstermin im Vertrag vereinbart worden ist (§ 286 BGB).
  • Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant dem Auftraggeber auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z.B. Bankbürgschaft, zu leisten.
  • Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an den Auftraggeber zu übersenden.
  • Eine Forderungsabtretung oder Einbeziehung durch Dritte ist unzulässig.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, die Forderung des Lieferanten auch gegen Forderungen von anderen Unternehmen des Auftraggebers wertstellungsgerecht zu verrechnen.

6. Beistellungen

  • Der Auftraggeber behält sich das Eigentum an allen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Teilen, Komponenten und Unterlagen vor. Die von ihm bereitgestellten Teile, Komponenten und Unterlagen dienen ausschließlich zur Verarbeitung und zur Erfüllung des Auftrages. Insbesondere der Weiterverkauf durch den Lieferanten wird ausdrücklich untersagt. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten. Der Auftraggeber behält sich das Eigentum an den bereitgestellten Teilen, Komponenten und Unterlagen auch nach Verarbeitung und Montage durch den Lieferanten vor.
    Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den von ihm gelieferten Produkten, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgeht, wird nicht akzeptiert.
    Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Gegenstände als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen und mit Sorgfalt zu behandeln.

7. Gewährleistung

  • Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen (auch EU-) rechtlichen Bestimmungen und Normen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, das sämtliche von ihm gelieferten Waren frei von Fehlern sind und den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sind.
    Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
    Hat der Lieferant Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat er dem Auftraggeber dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.
    Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
    Auf das Verlangen des Auftraggebers wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
    Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er dem Auftraggeber die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
    Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um einen Stoff oder eine Zubereitung, der im Sinne der Gefahrstoffverordnung gefährliche Eigenschaften besitzt bzw. diese erst beim Umgang entstehen, dann ist der Auftraggeber hinsichtlich der zu beachtenden Schutzvorschriften schriftlich zu informieren. Hierbei sind die Art der Anwendung und die örtlichen Voraussetzungen individuell zu berücksichtigen.
  • Der Auftraggeber wird zugehende Warenlieferungen nach ihrem Eingang ausschließlich auf Identität, Vollständigkeit und Transportschäden prüfen, soweit und sobald dies im ordentlichen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck üblich ist. In der Regel beschränkt sich der Auftraggeber dabei auf eine Stichprobenprüfung.
    Mängelrügen nach § 377 HGB gelten bei beiderseitigen Handelsgeschäften noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware angezeigt werden, wobei es ausreichend ist, dass die Mängelrüge innerhalb der benannten Frist abgesandt sein muss.
    Vorstehende Frist gilt auch für solche Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt (Entdeckungszeitpunkt) festgestellt werden.
  • Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel/Leistungen, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, kann der Auftraggeber die Mängelrechte gemäß § 437 BGB geltend machen.
    Nach dem Erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB stehen ihm auch die weiteren gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag).
  • Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann der Auftraggeber nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können vom Auftraggeber – in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen aus der Mängelhaftung und Gewährleistung des Lieferanten eingeschränkt werden. Der Auftraggeber kann den Lieferanten dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
  • Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate nach Ablieferung an den Kunden des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz längere Fristen vorsieht. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber oder den vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung des Auftraggebers genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne das Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Ersatzteile richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
    Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls beim Auftraggeber schriftlich zu beantragen.
  • Serienfehler sind Fehler, bei denen Materialien, Komponenten, Teilsysteme oder Systeme eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom Anbieter angegebenen Werte liegen. Ein Serienfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Anzahl der beanstandeten Materialien 1% der Gesamtliefermenge an den Auftraggeber überschreitet.
    In diesem Fall hat der Lieferant einen Maßnahmenplan zur Fehlerbehebung vorzulegen und auf seine Kosten umzusetzen. Dieser Plan muss Maßnahmen enthalten, die das aufgrund der Gleichartigkeit der aufgetretenen Fehler zu erwartende Verhalten anderer Komponenten dieser Serie kompensiert. Bei Vorliegen eines Serienfehlers, kann der Auftraggeber den Austausch aller Geräte dieser Serie verlangen. Sofern das Produkt des Lieferanten hierbei in einem anderen Produkt verbaut ist, ist der Auftraggeber auch berechtigt, die Produkte des Lieferanten zurückzurufen. Der Lieferant hat in diesem Fall auf erstes Anfordern hin alle Kosten und Aufwände zu erstatten. Der Auftraggeber kann die Regelung dieses Punktes innerhalb der Gewährleistungsfrist oder bei Überschreitung der vom Lieferanten angegebenen Fehlerrate geltend machen.
  • Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8. Qualitätssicherung

  • Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung durchzuführen.
    Der Lieferant verpflichtet sich, mit dem Auftraggeber, soweit der Auftraggeber dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.

9. Produkthaftung

  • Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschaft- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  • In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 670, 683 BGB (insbesondere Material-, Ein-, Ausbau-, Arbeits-, Prüfungs- und Transportkosten) zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durchgeführten Rückrufaktion oder vergleichbaren Austauschmaßnahme ergeben.
    Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und dem Lieferanten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  • Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe zu unterhalten. Stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  • Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und dem Auftraggeber auf Verlangen die Versicherungspolice und seine Versicherungsbestätigung zur Einsicht vorlegen.
  • Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind, es sei denn, dies ist einzelvertraglich abweichend geregelt.
  • Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten. Der Lieferant wird über seine Kennzeichnungssysteme oder seine sonstigen Maßnahmen den Auftraggeber so unterrichten, dass der Auftraggeber im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen kann.

10. Schutzrechte

  • Der Lieferant steht dafür ein, dass die erbrachten Leistungsergebnisse frei von Gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, sog. Schutzrechten Dritter, sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen.
    Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  • Der Lieferant stellt den Auftraggeber und deren Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern hin frei und trägt auch alle Kosten und Aufwände, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.
  • Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird der Lieferant im Falle der berechtigten Inanspruchnahme, nach seiner Wahl unverzüglich entweder die jeweiligen vertraglichen Leistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber so abändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen oder die Befugnis erwirken, dass sie uneingeschränkt oder ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.
  • Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt jedoch unberührt.

11. Verpflichtungen ElektroG

  • Es gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltvertägliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) in der jeweils gültigen Fassung.
    Anderslautende Vertragsklauseln und/oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

12. Schlussbestimmungen

  • Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt; das Gleiche gilt für die Ausfüllung von Lücken dieser Algemeinen Einkaufsbedingungen. Die Vertragsparteien werden die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung durch eine dem geschäftlichen Nutzen soweit als möglich entsprechende ähnliche Regelung ersetzen.
  • Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Auftraggeber den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.
  • Der Auftraggeber wird personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
  • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Verpflichtung die vom Auftraggeber gewünschte Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten 01328 Dresden.
  • Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen ihn vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Auftraggeber hergeleitet werden können.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand ist Dresden, wenn der Lieferant Kaufmann ist. Der Auftraggeber behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
  • Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechtes.